Allgemeine Vertragsbedingungen
der Eschbal AG

 

1. GELTUNGSBEREICH

Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen und der besonderen Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen.

Alle Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen stehen auf unserer Homepage zum Download bereit.

Die allgemeinen Vertragsbestimmungen gelten ohne Unterschrift des Bestellers.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

Die vertragliche Bindung der Eschbal AG entsteht erst, nachdem eine schriftliche Bestätigung der Eschbal AG abgegeben worden ist. Von dieser schriftlichen Bestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Eschbal AG.

 

3. Gefahrenübergang und Transportschäden

Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit es das Gesetz zulässt, schliesst die Eschbal AG jede Haftpflicht für Schäden aus, die im Zusammenhang mit dem Transport der Ware entstehen und zwar auch dann, wenn die Schäden von Hilfspersonen verursacht werden.

 

4. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der definitiven und vollständigen Bestätigung der Bestellung. Stimmt die Eschbal AG nachträglichen Änderungen der Lieferung zu, so beginnt die Lieferfrist erneut zu laufen. Die Eschbal AG lehnt jede Haftung für allfällige Lieferverzögerungen ab. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse in der Fabrikation oder im Vertrieb z.B. infolge von verspäteten Rohmaterial- oder anderen Produktlieferungen, Boykott, Aussperrungen, Streiks etc., sei es im eigenen Betrieb, bei den Lieferanten oder bei Transportanstalten, ist die Eschbal AG von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, ohne dass der Besteller das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

5. Garantie, Prüfungs- und Rügeverpflichtung

Die Ware ist vom Besteller, resp. Empfänger unverzüglich zu prüfen. Unterbleibt die Prüfung oder werden festgestellte Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich bei der Eschbal AG geltend gemacht, so ist jegliche Gewährleistungspflicht der Eschbal AG ausgeschlossen. Die Garantieleistungen der Eschbal AG beschränken sich auf den kostenlosen Ersatz oder nach ihrem freien Ermessen auf die kostenlose Reparatur von Bestandteilen, welche von der Eschbal AG als mangelhaft anerkannt werden. Alle darüber hinaus gehenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

6. Systemberatung

Alle Skizzen, Zeichnungen, Prospekte oder sonst von der ESCHBAL AG vorgeschlagenen Konstruktionen, Systeme, Verfahren und Gedanken werden dem Besteller unverbindlich zur Prüfung unterbreitet. Es ist Sache des Bestellers, durch die Herstellung von Prototypen oder durch andere geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass sich diese Konstruktionen, Systeme, Verfahren und Gedanken für seine Zwecke eignen, und dass durch deren Verwendung keine Schutzrechte, Normen und Vorschriften verletzt werden. Die Haftung der ESCHBAL AG für derartige Empfehlungen und Beratungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

7. Preise, Vergütungen und Rechnungsstellung

Preise und Vergütungen ergeben sich aus den jeweiligen Offerten, Preislisten, Auftragsbestätigungen etc. von Eschbal AG.

Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Schweizerfranken.

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ermessen von Eschbal AG nach Lieferung von Liefergegenständen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen. Die vereinbarten Zahlungstermine sind unbedingt einzuhalten. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung einschliesslich aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Eschbal AG. Sie ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt registrieren zu lassen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff in die Eigentumsrechte von Eschbal AG, so hat der Besteller die Eschbal AG sofort zu benachrichtigen. Im Falle der Weiterveräusserung gilt der erzielte Erlös als im Voraus an die Eschbal AG abgetreten, unbeschadet weiterer Forderungsansprüche der Eschbal AG.

 

9. Zeichnungen und Werkzeuge

An Zeichnungen, Musterbüchern, Prospekten und anderen Unterlagen behält sich die Eschbal AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Werkzeuge und ähnliches, für die der Besteller anteilige Kosten übernommen hat, bleiben das Eigentum der Eschbal AG. Nach Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Lieferung ist die Eschbal AG berechtigt, die Werkzeuge ohne Vorankündigung zu entsorgen.

 

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die vertraglichen Regelungen der Parteien unterstehen ausschliesslich des schweizerischen Rechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Verbindungen der Parteien sind die ordentlichen Gerichte am Gesellschaftssitz der Eschbal AG zuständig. Die Eschbal AG behält sich das Recht vor, den Besteller an seinem Sitz zu belangen.

 

August 2022 / Eschbal AG